Norbert hat geschrieben:Slavic hat geschrieben:Es war eine klare Verunglimpfung (Nazi-Vergleich + Verhöhnung) und somit auch eine absolute Mindeststrafe von 3 Monaten ...
Gut, dann zitieren wir auch noch Absatz 2 und 3 des Gesetzes:
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
Und dann kann ein Gericht aus sagen: Eine Veröffentlichung auf einer privaten Facebook-Seite gilt noch nicht als "Verbreiten von Schriften" gemäß Absatz 1. Genau um solche Fragen geht es ja vor Gericht, siehe der heutige Prozess gegen Gauck, ob seine Stellungnahme zu NPD-Veranstaltung eine unerlaubte Wählerbeeinflussung war oder nicht. Wäre es eine, so ist es verboten. Aber es ist eben nicht Fakt, ob es überhaupt eine ist.
Ja kann (Konjunktiv ...)
Bitte masse dir nicht an über das deutsche Gericht besser zu urteilen wie wie sie zukünftig entscheidet - als die es selbst tun
PS:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html
§ 188 Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html
§ 49 Abs. 2
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Eine absolut minimale Strafe hätte er nicht umgehen können
Und in solchen Fällen würden eher erhebliche Freiheitsstrafen in betracht kommen
wie bei den wesentlich unbedeuteren Kirchenstörern
die zu 10 bzw. 17 Monaten Knast verurteilt wurden
Westen finanziert jährlich 685 rus. NGO mit 3-4 Mrd. € für destruktive Politik
Resultat ist die demotivierend Oppositions-Mentalität, die verbissen das "negative propagiert"
was sich allg. enorm selbstzerstörend auf die Gesellschaft auswirkt